Im folgenden finden Sie Hinweise und Informationen auf ausgewählte Instrumente zur Sicherung günstigen Mietwohnraums.
Mieterhöhungen sind in Deutschland nicht unbegrenzt zulässig. Nach § 558 BGB sind sie an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
- Die Miete muss bis zum Inkrafttreten der Mieterhöhung mindestens 15 Monate lang unverändert geblieben sein.
- Die neue Miete darf nicht höher sein als die ortsübliche Vergleichsmiete.
- Die Mieterhöhungen dürfen innerhalb von drei Jahren nicht über 20 Prozent betragen, auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete noch nicht erreicht ist.
Folgende Instrumente zur weitergehenden Sicherung günstigen Mietwohnraums existieren und ergänzen sich:
- Die Mietpreisbremse soll die Miethöhe bei Neuvermietung begrenzen.
- Die abgesenkte Kappungsgrenze soll die Miethöhe im laufenden Mietverhältnis begrenzen. Durch Rechtsverordnung können die Bundesländer Gebiete ausweisen, in denen sie nur 15% beträgt (§ 558 Abs. 3 BGB). Dies wird als abgesenkte Kappungsgrenze bezeichnet.
Die Kappungsgrenze wird häufig zusammen mit anderen Instrumenten zum Schutz vor zu schnell ansteigenden Mieten eingesetzt, nicht nur mit der Mietpreisbremse, sondern auch mit der verlängerten Kündigungssperrfrist nach Umwandlung in Wohneigentum (§ 577a Abs. 2 BGB).