Um Mieterrechte und die Chancen von Normalverdienern am Wohnungsmarkt zu verbessern weitet die Landesregierung den besonderen Mieterschutz aus. Seit Donnerstag, 26. November 2020 gelten die Mietpreisbremse, die auf acht Jahre verlängerte Kündigungssperrfrist sowie die auf 15 Prozent abgesenkte Kappungsgrenze in 49 statt in 31 Kommunen.
Wo die Verordnung gilt, darf die Miete bei einer Wiedervermietung nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (Mietpreisbremse). Ausgenommen davon sind u. a. Erstvermietungen nach dem 1. Oktober 2014 oder nach umfassender Modernisierung.
Bei laufenden Verträgen werden Mieterhöhungen statt auf 20 auf maximal 15 Prozent in drei Jahren gedeckelt (abgesenkte Kappungsgrenze). Und auch diese Erhöhung müssen die Mieterinnen und Mieter nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete akzeptieren.
Die verlängerte Kündigungssperrfrist von acht Jahren schützt Mieterinnen und Mieter im Fall einer Umwandlung und anschließenden Veräußerung ihrer Wohnung vor kurzfristigen Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen.
Der neue Zuschnitt des Geltungsbereichs beruht auf Ermittlungen des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU), das die Wohnungsmärkte im Auftrag der Landesregierung anhand objektiver Kriterien wie beispielsweise der Mietpreisentwicklung oder der Wohnungsversorgungsquote überprüft hat. Ferner wurden so genannte qualifizierte Selbsteinschätzungen der Gemeinden herangezogen.
Das fortgeschriebene Gutachten des IWU und die Verordnung nebst Begründung sind auf der
Homepage des Hessischen WirtschaftsministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster einzusehen.
Haben Sie Fragen zur Mieterschutzverordnung? Nehmen Sie Kontakt mit der Servicestelle Wohnen auf.