Innenentwicklung und Naturschutz

Kriterien bei der arten- und biotopschutzrechtlichen Prüfung von Bauvorhaben im Innenbereich.

Bei Bauprojekten im Innenbereich kann ein geplantes Vorhaben Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen verursachen. Daher sieht der §18 BNatSchG bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von B-Plänen oder Satzungen im Innenbereich, eine arten- und biotopschutzrechtliche Prüfung vor.
Zur Beurteilung der Frage, ob durch das Bauvorhaben Konflikte mit dem Artenschutz zu erwarten sind bzw. eine Schädigung von natürlichen Lebensräumen eintreten könnte, sind insbesondere folgende Kriterien zu prüfen:

  • Sollen Bäume mit Baumhöhlen oder sehr alte, große Bäume (Durchmesser in Brusthöhe > 40 cm) beseitigt werden?
  • Sollen auf > 50 qm andere Gehölze beseitigt werden?
  • Sollen Beleuchtungseinrichtungen geschaffen werden, deren Licht in den Himmel oder in den baurechtlichen Außenbereich strahlt oder reflektiert wird?
  • Sollen Wände mit einem Glasflächenanteil > 50% oder großflächig transparente oder spiegelnde bauliche Anlagen oder Anlagenteile errichtet werden?
  • Befinden sich auf dem Baugrundstück offene Schotter-, Abbruch- oder Ruderalflächen auf einer Fläche >100 qm?
  • Gibt es auf dem Baugrundstück oder den unmittelbaren Nachbargrundstücken Gewässer, Tümpel, Wald oder gesetzlich geschützte Biotope (Allee, Streuobstbestand, Nasswiese, Röhricht, Heide, Block-, Schutt- oder Geröllhalde, Trockenrasen) ?
  • Gibt es offensichtlich erkennbare Artvorkommen im oder am Objekt oder auf dem Baugrundstück (Nester, Fraßspuren, Kotspuren, Tiere oder Tierreste)?
  • Gibt es auf dem Baugrundstück an Außenwänden / Altbäumen Höhlen oder Spalten?

Aber auch allein der Umstand, dass ein Gebäude umgebaut, erweitert oder beseitigt werden, das älter als fünfzig Jahre ist, kann in manchen Fällen Schäden im naturschutzfachlichen Sinn verursachen. Ist einer der Prüfpunkte positiv, besteht ein erhebliches Risiko, durch die Errichtung, die Existenz oder den Betrieb der geplanten baulichen Anlage arten- oder biotopschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erfüllen. Dann ist die Herstellung von Einvernehmen zwischen Bauaufsichtsbehörde und Naturschutzbehörde dringend erforderlich. In diesem Fall sollte aber auch der Bauherrschaft eine Beratung durch die Untere Naturschutzbehörde empfohlen werden. In den meisten Fällen können in Abstimmung zwischen Bauherrschaft und Naturschutzbehörde einfache Lösungen zur Vermeidung entsprechender Verbotsrisiken gefunden werden.

Weitere Informationen zum Arten- und Biotopschutz finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen UmweltministeriumsÖffnet sich in einem neuen Fenster

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