Viele hessische Städte und Gemeinden stehen vor der Herausforderung, neuen Wohnraum schaffen zu müssen, eine verantwortungsvolle Planungsaufgabe. Zugleich ist es wichtig, Freiräume, die ökologisch und klimatisch wichtig sind, zu erhalten, und damit für frische Luft in den Städten sorgen. Um den zunehmenden Flächenverbrauch einzudämmen und zugleich neue Wohnungen bauen zu können, ist es sinnvoll, durch Innenentwicklung und bauliche Nachverdichtung bestehende Strukturen zu ergänzen. So kann die vorhandene Infrastruktur besser ausgelastet, neue ergänzt und Freiräume erhalten und entwickelt werden. Eine komplexe Aufgabe – denn Nachverdichtung ist vielfach möglich, wird aber häufig durch enge Auslegungen, komplizierte Eigentumsverhältnisse, Altlasten, Zuschnitt und Topografie der Fläche erschwert.
Leitfaden zur Nachhaltigen Innenentwicklung
Wie kann Nachverdichtung in den am Wohnungsmarkt stark nachgefragten Kommunen gelingen? Gute Beispiele und individuelle Lösungen zeigt der Leitfaden zur nachhaltigen Innenentwicklung auf, der auf einen Maßnahmevorschlag der 'Allianz für Wohnen in Hessen' (jetzt: ‚Bündnis für Wohnen in Hessen‘) zurückgeht. Nachverdichtung ist innerhalb des gegebenen gesetzlichen Rahmens vielfach möglich, wird aber manchmal durch unnötig enge Auslegungen, komplizierte Eigentumsverhältnisse, Altlasten, Zuschnitt und Topografie erschwert. Hilfreich können hier für kommunale Verwaltungen, PlanerInnen und Akteure der Wohnungswirtschaft praxisorientierte Grundlageninformationen zur Herangehensweise und zu Spielräumen bei Nachverdichtungsprojekten sein.
Der Leitfaden gibt z.B. Empfehlungen zur Handhabung des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) oder des § 34 Abs. 3a BauGB (Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung) geben. Auch Erläuterungen zur Gebietskategorie „Urbanes Quartier“ sind enthalten. Diese Kategorie kann ggf. Wohnlagen an immissionsschutzrechtlich belasteten Orten vereinfachen. Ein weiteres Thema des Leitfadens ist die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung aus städtebaulichen Gründen sein (§ 17 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO).